Schweizer Steuerrecht & Steuerstrafrecht Nachsteuern Geldwäscherei
Personal & Arbeit
Ganz wesentlich beim Handel und den grenzüberschjreitenden geschäftsbeziehungen der Schweiz mit der EU, insbesondere Deutschland, ist der Einsatz von Personal. Die Schweiz hat mit der EU einige Abkommen geschlossen, die den grenzberschjreitenden Personaleinsatz erleichtern. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Regelungen, die es zu beachten gilt, um Schwarzarbeit zu vermeiden.
Der Schweizer Markt lockt viele Dienstleister aus den europäischen
Nachbarstaaten mit profitablem Geschäft. Das gilt gerade auch für
Unternehmensberater und IT-Spezialisten. Doch die Personenfreizügigkeit
gilt nicht uneingeschränkt: Wer in der Schweiz längerfristig arbeiten
will, braucht eine Bewilligung. Und die ist nicht so leicht zu bekommen.
Grenzen des Freizügigkeitsabkommens
Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht. Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen.
Kurzaufenthaltsbewilligungen
können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem
Jahr erteilt werden. Die Gültigkeit der Bewilligung entspricht der Dauer
des Arbeitsvertrages oder der Dienstleistungserbringung.
Kurzaufenthalter erhalten den Ausweis L (EU/EFTA), bei einer
Aufenthaltsdauer bis 120 Tagen im Jahr wird anstelle dessen eine
Einreiseerlaubnis erteilt.
Aufenthaltsbewilligungen
können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr
dauern, erteilt werden. Es wird der Ausweis B (EU/EFTA) erstmalig auf
die Dauer von fünf Jahren erteilt.
Kurzaufenthalts- und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit werden
grundsätzlich nur Führungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und
anderen qualifizierten Arbeitskräften erteilt.
Kontingentierung
Jährlich legt der Schweizer Bundesrat die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr fest. Die Höchstzahlen gelten für Dienstleistungserbringer, die sich nicht auf das Freizügigkeitsabkommen oder das EFTA-Übereinkommen berufen können. Der Bundesrat hat die Höchstzahlen für diese Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA in 2015, 2016 und 2017 mit je 2’000 Einheiten für Kurzaufenthalter (L) und 250 Einheiten für Aufenthalter (B) festgelegt. Es erfolgt eine quartalsweise Vergabe.
Somit entscheidet der Zeitpunkt für ein Gesuch
maßgeblich über dessen Erfolg. Die Kontingente sind regelmässig vor
Quartalsende ausgeschöpft.
Flankierende Maßnahmen
Damit
ein Gesuch um eine Bewilligung Aussicht auf Erfolg hat, sind auch die
flankierenden Maßnahmen zu beachten. Hierunter fällt vor allem die
Kontrolle der Einhaltung der Mindestarbeitsbedingungen, vor allem der
Löhne. Ausländerinnen und Ausländer können zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit nur zugelassen werden, wenn die orts-, berufs- und
branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Die Schweiz kennt zwar keinen flächendeckenden Mindestlohn. Dennoch kann eine Bewilligung wegen Lohndumping versagt bleiben. Dieser Vorwurf kann schnell aufkommen, wenn die in den EU-Nachbarstaaten üblichen Löhne an Schweizer Maßstäben gemessen werden. Hier gilt es aber genau auf die Eingruppierung der Tätigkeit zu achten. Leicht führt eine ungenaue Beschreibung der auszuübenden Tätigkeit dazu, dass ein zu hoher Schweizer Maßstab angelegt wird.
Daneben ist der Inländervorrang
zu beachten. Die kantonalen Behörden haben den In- und Ausländern, die
bereits im Schweizer Arbeitsmarkt integriert sind, vorrangig zu
berücksichtigen.
Schwarzarbeit bei Dienstleistung ohne Bewilligung
In
Schweizer Unternehmen ist es inzwischen Usus, keine ausländischen
Auftragsnehmer mehr zu engagieren, die nicht die erforderlichen
Bewilligungen nachweisen können. So vermeiden die Schweizer Auftraggeber
bereits im Ansatz Schwarzarbeit.
Schwarzarbeit wird von den
kantonalen Kontrollstellen verstärkt überprüft. Entsprechend hoch ist
die Entdeckungswahrscheinlichkeit. Und den Arbeitgeber oder Auftraggeber
treffen härtete Sanktionen als Arbeitnehmer oder Auftragnehmer:
Während
demjenigen, der eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden
kann, drohen für den Arbeitgeber oder Auftraggeber in schweren Fällen
bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und zudem Geldstrafe.
Die flakierenden Massnahmen sollen Lohndumping vermeiden
Die in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen müssen von allen Erwerbstätigen und Arbeitgebern eingehalten werden. Aus diesem Grund wurden per 1.6.2004 flankierende Massnahmen eingeführt: Mit ihnen soll die missbräuchliche Unterschreitung der Lohn- und Arbeitsbedingungen in der Schweiz verhindert werden.
Die flankierenden Massnahmen umfassen im Wesentlichen die folgenden Regelungen:
Entsendegesetz: Das Entsendegesetz verpflichtet ausländische Arbeitgeber, welche Arbeitnehmende im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in die Schweiz entsenden, zur Einhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäss den entsprechenden schweizerischen Vorschriften. Die Einhaltung der Mindestbedingungen wird anhand nachträglicher, stichprobenweise durchgeführter Kontrollen überprüft. Zwecks Vereinfachung der Kontrollen müssen ausländische Arbeitgeber den Schweizer Behörden acht Tage vor Arbeitseinsatz schriftlich Angaben über die Identität, die Einsatzdauer, den Arbeitsort usw. ihrer entsendeten Angestellten liefern. Bei Verstössen gegen diese Meldepflicht oder bei Unterschreitung von Mindestlöhnen – die namentlich in allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträgen (ave GAV) oder in zwingenden Normalarbeitsverträgen festgesetzt sind – können die fehlbaren Arbeitgeber mittels Bussen sanktioniert und in schwerwiegenden Fällen befristet vom schweizerischen Markt ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist auch bei der Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen möglich. Werden die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen eines ave GAV unterschritten, können ausländische Arbeitgeber zudem mit Konventionalstrafen und der Zahlung der Kontrollkosten belegt werden.
Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (GAV): Im Fall von festgestellter wiederholter missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne und Arbeitszeiten können die in einem GAV enthaltenen Bestimmungen über Mindestlöhne, Arbeitszeiten, Vollzugskostenbeiträge, paritätische Kontrollen und Sanktionen erleichtert allgemeinverbindlich erklärt werden und gelten somit für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmenden einer Branche.
Normalarbeitsverträge mit zwingenden Mindestlöhnen: In Branchen ohne GAV können Bund und Kantone bei festgestellter, wiederholter missbräuchlicher Unterbietung der orts-, berufs oder branchenüblichen Löhne zwingende Mindestlöhne in einem befristeten Normalarbeitsvertrag einführen. Seit ihrem Inkrafttreten wurden Wirksamkeit und Vollzug dieser Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen mehrfach verstärkt und optimiert und der Arbeitnehmerschutz erhöht. So wurden z. B. Massnahmen zur Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit und eine verstärkte Solidarhaftung des Erstunternehmers für die Nichteinhaltung der minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen durch den Subunternehmer in der Baubranche eingeführt. Derzeit liegen dem Parlament weitere Optimierungsmassnahmen zur Beratung vor, wie namentlich die Erhöhung der Administrativsanktionen im Entsendegesetz von heute 5‘000 auf 30’000 Schweizer Franken bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Am 04.03.2016 hat der Bundesrat die Botschaft zur Optimierung der flankierenden Massnahmen verabschiedet. Diese sieht die Regelung der befristeten Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen vor. Ausserdem soll mittels eines Aktionsplans in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern und den Kantonen der Vollzug der flankierenden Massnahmen weiter verbessert werden.
Seit 2007 dürfen EU-Bürger ohne grosse Hindernisse in der Schweiz arbeiten und wohnen und umgekehrt. Dabei gilt es aber einige Besonderheiten zu beachten.
Mit der Einführung der Personenfreizügigkeit gewann die
Zuwanderung aus den EU/EFTA-Staaten stark an Bedeutung. In den Jahren 2002 –
2012 belief sich die Netto-Zuwanderung in die Schweiz auf 63’300 Personen pro
Jahr. 38’400 stammten aus EU/EFTA-Staaten, wovon 16’300 auf deutsche und 7’500
auf portugiesische Staatsangehörige entfiel. In den Jahren 1991 – 2001 hatte
der Wanderungssaldo in die Schweiz noch bei 26’400 Personen pro Jahr gelegen.
Die Einwanderung erfolgte damals praktisch ausschliesslich aus Ländern
ausserhalb des EU/EFTA-Raums.
Die Masseneinwanderungsinitiative in der Schweiz machte mobil gegen die Personenfreizügigkeit mit der EU
Nach der Annahme der Volksinitiative “Gegen Masseneinwanderung” durch die Schweizer Bevölkerung und die Kantone am 9.2. 2014 gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen (FZA) bis zu einer allfälligen Revision oder Kündigung weiterhin. Inzwischen zeichnet sich mehr und mehr die Umsetzung der Masseneinwanderungsinitiative ab. In seiner Sitzung vom 5.12.2016 folgte der Nationalrat weitgehend dem Vorschlag des Ständerates mit einem gemässigten Inländervorrang. Eine Pflicht zur Meldung vakanter Stellen wird begleitet durch weitere Elemente und Massnahmen zugunsten von bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldeten Stellensuchenden. Die den RAV gemeldeten Stellen sollen für eine kurze Zeit nur den angemeldeten Stellensuchenden zur Verfügung stehen, also nicht anderswo veröffentlicht werden dürfen. Arbeitgeber müssen offene Stellen hierzu den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) melden. Das RAV weist dem Arbeitgeber dann „geeignete“ Stellensuchende zu, welche dieser anhören muss. Über das geführte Bewerbungsgespräch muss der Arbeitgeber rapportieren, jedoch ohne eine Nichtanstellung begründen zu müssen, wie es der Ständerat vorgeschlagen hatte. Dies vermeidet eine Diskriminierung ausländischer Arbeitsloser aus dem EU-Raum, als sich diese in den schweizerischen RAV einschreiben und gar von den Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen profitieren können. Dies ergibt sich aus dem Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih in Kombination mit dem Freizügigkeitsabkommen.
Niederlassungsfreiheit
Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gewährt eine Niederlassungsfreiheit für Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende. Mit Urteil vom 21.9.2016 hat der Europäische Gerichtshof – EuGH – in der Rechtssache Radgen (C-478/15) darüber entschieden, ob die Niederlassungsfreiheit nach dem Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz gleichwertig ist wie die in den EU-Verträgen verbürgte Niederlassungsfreiheit. Dies hat der EuGH mit Einschränkungen bejaht.
Ungleichbehandlung ist an EU-Recht zu messen
Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer nach dem
Freizügigkeitsabkommen sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines
Mitgliedstaats entgegenstehen, die einem gebietsansässigen unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf
Freizügigkeit für eine nebenberufliche Tätigkeit als Arbeitnehmer Gebrauch
gemacht hat, keine Steuerbefreiung für die Einnahmen aus dieser
Arbeitnehmertätigkeit gewährt, während eine solche Befreiung gewährt worden
wäre, wenn die genannte Tätigkeit in einem EU-/EWR-Staat ausgeübt worden wäre.
Zunächst ist festzustellen, ob die unterschiedliche Behandlung den
Steuerpflichtigen davon abhalten kann, sein Freizügigkeitsrecht auszuüben,
indem sie einer entsprechenden Arbeitnehmertätigkeit in der Schweiz nachgeht. Dazu stellt der EuGH fest, dass der Begriff der
Ungleichbehandlung für die Auslegung des Freizügigkeitsabkommens mit der
Schweiz deckungsgleich mit dem Begriff des Unionsrechts ist (Art. 16 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens).
Rechtfertigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
Nach Auffassung des EuGH kommt es dann darauf an, ob diese
Ungleichbehandlung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
gerechtfertigt ist. Dazu verweist er auf Art. Art. 21 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens: Danach ist es im
Bereich der Steuern eine differenzierte Behandlung von Steuerpflichtigen zulässig,
die sich – insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes – nicht in vergleichbaren
Situationen befinden.
Befinden sich die Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs über die durch den Vertrag garantierte Freizügigkeit, dass eine unterschiedliche Behandlung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann. In diesem Fall muss sie geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (EuGH vom 31.3.1993, Kraus, C?19/92, EU:C:1993:125, Rn. 32; vom 16.3.2010, Olympique Lyonnais, C?325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).
Im entschiedenen Fall
befand der Gerichtshof, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung für
Nebeneinkünfte auf solche aus EU-/EWR-Staaten nicht aus zwingenden Gründen des
Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
Andere Normen des Steuerrechts, die zu einer Ungleichbehandlung von Schweizer Sachverhalten mit solchen in EU-/EWR-Staaten führen, sind mithin daran zu messen, ob sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Dies stellt jedoch keine Besonderheit in Bezug auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz dar. Eine solche Rechtfertigung vermag auch die Ausübung der vom EG-Vertrag verbürgten Grundfreiheiten zu beschränken (EuGH vom 28.1.1992, Bachmann, C?204/90, Slg. 1992, I?249, Randnr. 28; vom 26.9.2000, Kommission/Belgien, C?478/98, Slg. 2000, I?7587, Randnr. 21).
Dazu weist der Gerichtshof darauf hin, dass in Betracht zu ziehen ist, ob die Ungleichbehandlung mit der Notwendigkeit gerechtfertigt werden kann, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu gewährleisten. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument jedoch nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung nachgewiesen ist (EuGH vom 23.2.2006, Keller Holding, C?471/04, Slg. 2006, I?2107, Randnr. 40; vom 29.3.2007, Rewe Zentralfinanz, C?347/04, Slg. 2007, I?2647, Randnr. 62; vom 11.10.2007, Hollmann, C?443/06, Slg. 2007, I?0000, Randnr. 56).
Erwerbstätige Sowohl Arbeitnehmer als auch Selbstständigerwerbende haben im jeweiligen Vertragsstaat (Schweiz oder EU-/ EFTA-Mitgliedstaat) das Recht auf Einreise, Aufenthalt und Arbeitsaufnahme. Einschränkungen bestehen während der Übergangsfristen.
Nichterwerbstätige Auch nicht erwerbstätige Personen wie Rentner und Studierende haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt, sofern sie krankenversichert sind und über ausreichende ?nanzielle Mittel verfügen, so dass sie nicht der Sozialhilfe der Schweiz zur Last fallen.
Dienstleistungserbringer Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Auch hier gibt es Über- gangsbestimmungen.
Aufenthaltsrecht für Erwerbstätige und Dienstleistungserbringende
Stellenantritt in der Schweiz: Je nach Dauer des
Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA
(Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und 364 Tagen) oder eine
Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (überjährige oder unbefristete Vertragsdauer)
ausgestellt.
Meldepflichtige Arbeit bis zu 90 Tage pro
Kalenderjahr: Meldepflichtig sind Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, die bei
einem Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monate in der Schweiz erwerbstätig
sind. Die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Selbstständigerwerbende: Selbstständigerwerbende
aus den EU/EFTA-Staaten müssen den Nachweis einer selbstständigen
Erwerbstätigkeit (Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit
effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz) erbringen,
z. B. durch Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.). Gelingt
der Nachweis der Selbstständigkeit, so erhalten sie eine
Daueraufenthaltsbewilligung (fünf Jahre). Selbstständigerwerbende verlieren ihr
Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen
können und von der Sozialhilfe abhängig werden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Für
Grenzgängerinnen und Grenzgänger wurde mit Inkrafttreten des FZA die Pflicht
der täglichen Rückkehr durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt. Seit
dem Ablauf des jeweiligen Übergangsregimes aus den Protokollen I und II muss
der Wohnsitz und der Arbeitsort der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr
in der Grenzzone liegen.
Dienstleistungserbringende: Das FZA
liberalisiert die personenbezogene, grenzüberschreitende
Dienstleistungserbringung für bis zu 90 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es besteht
eine vorgängige Meldepflicht. Aufenthalte von Dienstleistungserbringenden
während mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig.
In den Bereichen, in denen ein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und
der EU besteht (z. B. im öffentlichen Beschaffungswesen), soll die
Dienstleistungserbringung nicht durch die Bestimmungen zum Personenverkehr
erschwert werden. Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten haben sich acht Tage vor
Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. In den Branchen
Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und
Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisenden- und Erotikgewerbe
sowie Garten- und Landschaftsbau besteht eine Meldepflicht unabhängig von der
Dauer des Einsatzes ab dem ersten Einsatztag in der Schweiz. In den übrigen
Branchen gilt die Meldepflicht, wenn die Tätigkeit innerhalb eines
Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. Für alle
Dienstleistungserbringenden, die in der Schweiz einen reglementierten Beruf
ausüben möchten, gilt eine zusätzliche Meldepflicht beim Staatssekretariat für
Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
Aufenthaltsrecht für Nichterwerbstätige
Personen, welche nicht erwerbstätig sind (z. B.
Rentner und Studierende), haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt.
Voraussetzung ist, dass sie umfassend krankenversichert sind und über
ausreichend finanzielle Mittel verfügen, damit sie keine Sozialhilfe
beanspruchen müssen. Wird trotzdem Sozialhilfe beantragt, kann die
Aufenthaltsbewilligung entzogen werden.
Aufenthalte bis 90 Tage: Während drei Monaten
können sich nichterwerbstätige EU-28/EFTA-Staatsangehörige bewilligungsfrei in
der Schweiz aufhalten.
Stellensuchende können grundsätzlich für sechs
Monate zur Stellensuche in die Schweiz einreisen. Während drei Monaten können
sie sich bewilligungsfrei in der Schweiz aufhalten, danach erhalten sie eine
Kurzaufenthaltsbewilligung L für weitere drei Monate, wenn sie über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu
bestreiten. Sie sollen von der schweizerischen Sozialhilfe ausgeschlossen
werden. Wer keine Stelle gefunden hat, erhält auch keine
Aufenthaltsbewilligung.
Weitere Bestimmungen
Familiennachzug: Ungeachtet der Aufenthaltsdauer
besteht mit einer Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich auch das Recht auf Familiennachzug.
Geografische Mobilität: Kurzaufenthalts-,
Aufenthalts-, Grenzgänger- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gelten
grundsätzlich für das ganze Gebiet der Schweiz. Staatsangehörige der EU-27/EFTA
und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren
Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen.
Berufliche Mobilität: Die Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA berechtigt unselbstständig erwerbstätige
EU-28/EFTA-Staatsangehörige zum Stellen- und
Berufswechsel sowie zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Die
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erlaubt EU-28/EFTA-Staatsangehörigen einen
Stellen- und Berufswechsel im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit.
Der Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist für EU-28/EFTA-Staatsangehörige
mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA meldepflichtig und setzt die
Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung voraus. EU-28/EFTA-Staatsangehörige
behalten beim Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Berufsqualifikation
Das Anerkennungssystem der EU, an dem die Schweiz gestützt
auf Anhang III des FZA teilnimmt, gilt für sog. reglementierte Berufe, die
aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften nur mit einer bestimmten
Berufsqualifikation im Aufnahmestaat ausgeübt werden dürfen. Für sieben
reglementierte Berufe (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Pflegepersonal
in allgemeiner Pflege, Hebammen und Architekten) gilt grundsätzlich die
automatische Anerkennung ohne Prüfung der Ausbildungsinhalte, da die
Ausbildungsanforderungen in der EU harmonisiert wurden. Bei den meisten
reglementierten Berufen vergleicht der Aufnahmestaat die Ausbildung des
Herkunftslandes mit der inländischen. Im Falle wesentlicher Unterschiede ist
der Aufnahmestaat verpflichtet, Ausgleichsmassnahmen in Form einer
Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrgangs anzubieten.
Wir beraten rund um die Personenfreizügigkeit EU-Schweiz:
Dienstleistungserbringer können während maximal 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ein Recht auf Einreise und Aufenthalt geltend machen. Bei längerfristigen Arbeitseinsätzen bedarf es einer Aufenthaltsbewilligung. Darüber hinaus sind steuerliche Auswirkungen zu beachten.
Meldeverfahren bei kurzfristigen Einsätzen
Deutsche Entsendebetriebe können während 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig sein. Für sie besteht lediglich eine Meldepflicht (sogenanntes Meldeverfahren).
Im Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU wird die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung (Entsandte oder Selbstständige) für bis zu 90 effektive Arbeitstage pro Kalenderjahr liberalisiert. Es besteht lediglich eine Meldepflicht.
Die 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr beziehen sich sowohl auf das Entsendeunternehmen als auch auf die entsandte Person. Das elektronische Meldeverfahren kommt ebenfalls für Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Unternehmen in der Schweiz zur Anwendung. Entsandte Arbeitnehmende und EU-28/EFTA-Staatsangehörige mit Stellenantritt in der Schweiz werden vom Arbeitgeber gemeldet, selbstständig Erwerbstätige sind verpflichtet, dies selber vorzunehmen.
Das Unternehmen oder der selbstständige Dienstleistungserbringende muss einmalig ein Konto im Online-Meldeverfahren eröffnen. Jeder Arbeitseinsatz in der Schweiz muss danach einzeln und mindestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit im Meldeverfahren registriert werden. Bei einem Stellenantritt bei einen Unternehmen in der Schweiz (Dauer des Arbeitsvertrags bis zu drei Monaten), hat die Meldung spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Die Tätigkeit der entsandten Arbeitnehmenden und der selbstständigen Dienstleistungserbringenden ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. In den folgenden Branchen muss die Tätigkeit in jedem Fall und unabhängig von der Dauer der Arbeiten vom ersten Tag an gemeldet werden:
Bauhaupt- und Baunebengewerbe
Garten- und Landschaftsbau
Gastgewerbe (inkl. Hotelgewerbe)
Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten
Überwachungs- und Sicherheitsdienst
Reisendengewerbe (Ausnahme: Messen und Zirkusse)
Erotikgewerbe
Beim Meldeverfahren steigt der Verwaltungsaufwand für deutsche Entsendebetriebe stetig an. Zum Beispiel indem weitere Angaben bei der Meldung – wie beispielsweise Angaben zu den Lohnzahlungen – eingeführt werden. Seit Dezember 2014 müssen Entsendebetriebe neu auch im Meldeverfahren umfassende Fragen zur Schweizer Mehrwertsteuerpflicht beantworten. Erst dann können sie die Meldung für ihre Mitarbeiter abschliessen.
Arbeitgeber, die gegen zwingende Vorschriften gemäss Entsendegesetz verstossen, werden sanktioniert. Bei leichten Verstössen wie beispielsweise die Nichteinhaltung der achttägigen Voranmeldefrist, werden Arbeitgeber verwarnt oder mit einer Geldbusse sanktioniert. Im Wiederholungsfall muss der Arbeitgeber mit einer Geldbusse bis zu maximal CHF 5’000 rechnen. Schwere Verstösse hingegen haben eine Dienstleistungssperre zur Folge. Wer mit einer solchen Sperre belegt wird, darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben. Daneben drohen strafrechtliche Bussen bis CHF 1 Mio sowie die Einziehung von Vermögenswerten, z.B. unrechtmässig erzielten Gewinnen.
Kontrollen bei meldepflichtigen Kurzaufenthaltern
Im Jahr 2015 wurden 227’000 Personen für Einsätze von weniger als 90 Tagen in der Schweiz gemeldet. Gegenüber dem Vorjahr stellt dies einen Anstieg von 1% dar. 50% der Meldepflichtigen waren Dienstleistungserbringende. 2015 machten diese Personen 0,6% des nationalen Beschäftigungsvolumens aus. Die tripartite Kommissionen (TPK), die in Branchen ohne ave GAV die Einhaltung der üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert, hat in 2015 bei rund 5377 Entsendebetrieben und den Status von 3673 Selbstständigerwerbenden überprüft. Bei 681 Entsendebetrieben haben die TPK eine Unterbietung der üblichen Lohnbedingungen festgestellt (Anstieg gegenüber 2014: +121 Betriebe). Die PK haben in Branchen mit ave GAV bei 8290 Entsendebetrieben die Lohn- und Arbeitsbedingungen kontrolliert und den Status von 3718 Selbstständigerwerbenden überprüft. Bei den Kontrollen wurde bei 27% der Entsendebetriebe ein Verstoss gegen den Mindestlohn vermutet. Die vermutete Verstossquote ist somit im Vergleich zu 2014 um 1% zurückgegangen. (Quelle: Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA).
Bewilligungsverfahren bei längerfristigen Einsätzen
Für Arbeitseinsätze, die 90 Tage pro Kalenderjahr überschreiten, ist immer und für jede einzelne Person separat eine Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde einzuholen. Auch im Falle eines Stellenantritts in der Schweiz, der länger als drei Monate dauert, muss eine Aufenthaltsbewilligung respektive wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, eine Grenzgängerbewilligung eingeholt werden.
Grundsätzlich besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer solchen Bewilligung. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Dienstleistungserbringer aus EU / EFTA unterliegen des Weiteren Höchstzahlen – wenn die Aufenthalte über 120 Tage dauern. Diese Höchstzahlen werden jährlich vom Bundesrat festgelegt und die Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.
Zum 01.01.2015 hat der Bundesrat die Höchstzahlen für das Jahr 2015 gekürzt und für das Jahr 2016 auf dem niedrigen Vorjahresniveau belassen.
Es sind Verschärfungen geplant. Nach den Vorschlägen des Schweizer Bundesrates soll neu:
die Voraussetzungen für eine Verlängerung von Normalarbeitsverträgen mit zwingenden Mindestlöhnen definiert werden.
geprüft werden, ob die Pflicht zur Benennung einer Zustelladresse für ausländische Dienstleistungserbringer eingeführt werden soll.
ein Aktionsplan zur Verbesserung des Vollzugs der flankierenden Massnahmen bis Oktober 2016 vorgelegt werden.
Bereits beschlossen ist die Erhöhung der Verwaltungssanktionen bei Verstössen gegen die minimalen Lohn- und Arbeitsbedingungen von CHF 5’000 auf 30’000.
Wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe belegt werden. Einschneidender sind die Sanktionen für den Arbeitgeber oder Auftraggeber, denen in schweren Fällen bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe und zudem Geldstrafe drohen.
Führt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer einen Auftrag in der Schweiz aus, so bringt das regelmässig Steuerfolgen mit sich. In steuerlicher Hinsicht ist zwischen der Einkommen – resp. Gewinnsteuer einerseits und die Mehrwertsteuer andererseits zu differenzieren.
Mehrwertsteuer
Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird in der Regel eine umsatzsteuerbare Leistung ausführen. Erbringt also ein ausländisches Unternehmen eine werkvertragliche Lieferung (Lieferung und Montage von Gegenständen) im Inland, löst dies die Steuerpflicht aus. Reparaturen werden in der Schweiz nicht als Dienstleistungen (wie in der EU), sondern ebenfalls als werkvertragliche Lieferungen angesehen.
Die Schweizer Mehrwertsteuer sieht aber eine Schwelle für Umsätze vor, bis zu dem keine mehrwertsteuerlichen Pflichten zu erfüllen sind: Bis zu einem Jahresumsatz bis zu CHF 100‘000 wird die Mehrwertsteuer nicht erhoben, es sei denn, man optiert dazu. Dazu kann man dadurch optieren, dass der Unternehmer sich regulär zur Mehrwertsteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung registriert.
Leistungen eines Unternehmers aus der EU an einem Empfänger im Drittland unterliegen im EU-Staat grundsätzlich nicht der Mehrwertsteuer.
Somit kommt es dafür, ob in der Rechnung Schweizer Mehrwertsteuer auszuweisen ist, wesentlich darauf an, ob die Jahresumsätze über CHF 100’000 liegen.
Einkommensteuer und Gewinnsteuer
Bei grenzüberschreitenden Geschäften ist stets zu schauen, in welchem der betroffenen Staaten der erzielte Gewinn zu versteuern ist. Dies richtet sich im Verhältnis Deutschland – Schweiz nach dem Doppelbesteuerungsabkommen. Danach ist der Gewinn grundsätzlich am Sitz des Unternehmens zu versteuern. Anders verhält es sich, wenn im anderen Staat eine Betriebsstätte unterhalten wird. Eine Betriebsstätte ist weitergehender als eine Niederlassung. So kann auch ein Repräsentant vor Ort, der befugt ist, Verträge zu schließen (etwa ein Handelsagent) eine Repräsentantenbetriebsstätte begründen. Eine Betriebsstätte kann auch derjenige begründen, der im Rahmen eines langlaufenden Projekts ein festes Büro beim Auftraggeber erhält. Liegt eine Betriebsstätte vor, so sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne am Ort der Betriebsstätte zu versteuern. Im Verhältnis Deutschland – Schweiz sieht das Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass der jeweils andere Staat die Gewinne von der Steuer ausnimmt (aber bei der Steuersatzberechnung einbezieht, sog. Progressionsvorbehalt).
In vielen Fällen wird aber nicht der Gewinn in voller Höhe der Betriebsstätte zuzurechnen sein. Regelmäßig werden im Stammhaus Risiken und Funktionen für das Gesamtunternehmen getragen – also auch für die Betriebsstätte im Ausland. Der Gewinn ist daher nach Verrechnungspreis-Grundsätzen aufzuteilen.
Bei einem Selbständigen ist es übrigens unerheblich, ob er sich mehr als 183 Tage im anderen Staat aufhält. Auch für den Angestellten oder Geschäftsführer eines Unternehmens kommt es für die Frage, wo der Gewinn aus dem Auftrag zu versteuern ist, nicht auf die Aufenthaltsdauer am Tätigkeitsort an. Es zählt allein, ob dort eine Betriebsstätte unterhalten wird.
Zoll
Wer in der Schweiz einen Auftrag ausführt, wird regelmäßig Arbeitsmittel zur Auftragsausführung mit sich führen, also auch über die Grenze mitnehmen. Damit ist Zollrecht zu beachten. Wer nur mit der Aktentasche und „kleinem Gepäck“ reist, wird in der Regel keine Probleme mit dem Zoll haben. Wer aber in seinem Gepäck Werkzeuge oder andere hochwertige Arbeitsmittel mit sich führt (da ist besonders an portable Geräte zu denken, die so mancher Arzt im Koffer mit sich führt), der hat sich zwingend mit Zollformalitäten auseinanderzusetzen. Grundsätzlich führt nämlich jeder Grenzübertritt zu einer Zollschuld auf die eingeführten Waren – und zwar sowohl auf dem Hin-wie auf dem Rückweg. Erst einmal ist es unerheblich, dass die mitgenommenen Arbeitsmittel nur zur vorübergehenden Verwendung ein- und ausgeführt werden. Dieser Umstand kann aber durch entsprechende Deklaration an der Grenzzollstelle geltend gemacht werden (Vorübergehende Einfuhr – ZAVV) mit der Folge, dass Zoll und Einfuhrabgaben nicht anfallen.
Die Zollstellen verlangen für das ZAVV-Verfahren eine Sicherheitsleistung (Depot) der Abgaben, in der Höhe wie sie bei der definitiven Einfuhr (Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr) zu erheben wären. Den Betrag kann der Einführer durch Barhinterlage, Bürgschaft einer Zollagentur oder Hinterlage von Wertpapieren leisten. Bei vollständiger und rechtzeitiger Wiederausfuhr aller Waren wird die Hinterlage zurückerstattet bzw. die Bürgschaft entlastet.
Wer eine solche Zollanmeldung nicht an der Grenzzollstelle abgibt oder elektronisch übermittelt, kann eine böse Überraschung erleben, wenn er doch einmal kontrolliert wird: Neben erheblichen Zoll- und Steuerforderungen droht noch ein Steuerstrafverfahren.
Mit einem Wegzug in die Schweiz enden nicht alle steuerlichen
Verpflichtungen in der alten Heimat. Hier ist beim Übergang vieles zu
beachten.
Zwischen der Schweiz und den EU-Staaten ist seit 2002 das Abkommen der Personenfreizügigkeit (FZA) in Kraft. Mit diesem Abkommen erhalten Staatsangehörige der Schweiz und der EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich das Recht, Arbeitsplatz resp. Aufenthaltsort innerhalb der Staatsgebiete der Vertragsparteien frei zu wählen. Für Staatsangehörige der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) gelten nach dem am 1.6.2002 in Kraft getretenen revidierten EFTA-Übereinkommen dieselben Regelungen. Jedoch kann ein EU-Bürger nicht einfach in der Schweiz einen Wohnsitz nehmen, wie er es in einem anderen EU-Staat machen kann, Ein EU-Bürger bedarf in Schweiz weiterhin der aufenthaltsrechtlichen Erlaubnis. Voraussetzung dafür ist, dass sie über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen, selbstständig erwerbend sind oder bei Nichterwerbstätigkeit ausreichend finanzielle Mittel nachweisen können und umfassend krankenversichert sind. Das FZA führt die Grundregeln der Personenfreizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU schrittweise ein.
Steuerliche Aspekte des Wegzugs
Mit dem Wegzug in die Schweiz beginnt die unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz als neuem Wohnstaat. Die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland als bisherigem Ansässigkeitsstaat endet grundsätzlich. Jedoch besteht die deutsche Steuerpflicht oftmals fort in Folge der sog. Wegzugsbesteuerung. Diese kann sich auf der Grundlage von zwei verschiedenen Aspekten ergeben: nach dem deutschen Aussensteuergesetz (AStG) für 10 Jahre oder aus dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und der Schweiz für 5 Jahre.
Solange Einkunftsquellen in Deutschland nach dem Wegzug fortbestehen, so besteht zeitlich unbegrenzt die darauf beschränkte Steuerpflicht fort. Es sind dann weiterhin Steuererklärungen einzureichen, sofern es sich nicht ausschliesslich um Einkünfte handelt, die Abzugssteuern unterliegen (zB Kapitaleinkünfte, für die die Abgeltungsteuer gilt).
Wer in der Schweiz arbeitet, jedoch dort nicht wohnt, unterliegt mit seinen Arbeitseinkünften grundsätzlich der Besteuerung in der Schweiz. Diese erhebt eine Quellensteuer. Diese sieht keinen individuellen Abzug der Erwerbskosten vor. Wer jedoch täglich zur Arbeit von seinem Wohnort in die Schweiz pendelt, kann ein sog. Grenzgänger sein, wenn weitere Voraussetzungen vorliegen (zB Einhalten der Grenze der Nichtrückkehrtage). Die Schweiz erhebt dann Quellensteuern in geringerem Umfang (pauschal 4.5 %); im Übrigen besteuert der Ansässigkeitsstaat.
Koordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit
Neben steuerlichen Folgen hat der Wegzug auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung. Auch die Schweiz ist einbezogen in die europäische Koordination der Sozialversicherungssysteme. Mit dem Wegzug greift grundsätzlich die Sozialversicherung des Wohnstaates.
Die nationalen Sozialversicherungssysteme werden im Rahmen der Personenfreizügigkeit nicht vereinheitlicht oder harmonisiert, sondern ausschliesslich koordiniert. Jedes Land kann frei entscheiden, wer nach seinen nationalen Rechtsvorschriften versichert werden soll und welche Leistungen zu welchen Bedingungen gewährt werden. Durch die Koordinierung soll sichergestellt werden, dass Arbeitnehmende Versicherungsansprüche nicht verlieren, wenn sie in einem anderen Staat arbeiten. Die Koordinierungsvorschriften gelten für alle Sozialversicherungszweige, nicht jedoch für die Sozialhilfe. Dabei gelten folgende fünf Grundregeln:
Festlegung der massgeblichen Rechtsvorschriften und Zahlung von Beiträgen: Eine Person unterliegt immer nur den Rechtsvorschriften eines einzigen Landes und zahlt daher auch nur in einem Land Beiträge an die Sozialversicherungen. In der Regel sind Beiträge am Arbeitsort zu bezahlen. Bei einer vorübergehenden Entsendung ins Ausland können Beiträge weiterhin im ursprünglichen Land entrichtet werden.
Das Gleichbehandlungsgebot: Eine Person hat grundsätzlich dieselben Rechte und Pflichten wie die Angehörigen des Landes, in dem sie versichert ist.
Leistungsexport: Geldleistungen werden grundsätzlich auch dann gewährt, wenn die anspruchsberechtigte Person in einem anderen als dem Land lebt, das die Leistung gewährt. Dies gilt jedoch nicht für Arbeitslosenentschädigungen, da zwecks Arbeitssuche in einem EU-Staat ein beschränkter Leistungsexport während max. dreier Monate gilt. Bestimmte besondere Geldleistungen, die nicht auf Beiträgen beruhen (beitragsunabhängige Leistungen) werden nicht ausgerichtet, wenn die betroffene Person im Ausland wohnt.
Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten: Für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung werden ausländische Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten aus anderen Ländern angerechnet, sofern dies nötig ist.
Grundsatz der Kooperation: Die Mitgliedstaaten sind zur Zusammenarbeit verpflichtet.
Kranken- und Unfallversicherung: Grundsätzlich sind Beiträge am Arbeitsort zu entrichten. Behandlungen werden im Wohnstaat gewährt und in gewissen Fällen, z. B. bei Grenzgängern, auch am Arbeitsort. Bei vorübergehendem Aufenthalt im Ausland werden die medizinisch notwendigen Leistungen am Aufenthaltsort erbracht. Die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) hilft in diesem Fall als Nachweis für einen Anspruch auf Leistungen bei Krankheit im Ausland.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung: Grundsätzlich besteht die Versicherungspflicht am Arbeitsort. Jedes Land, in dem mindestens ein Jahr lang Beiträge geleistet wurden, gewährt eine Altersrente, wenn das Rentenalter des betreffenden Landes erreicht ist. Erworbene Rentenansprüche werden auch ins Ausland exportiert. Wer in zwei oder mehr Staaten versichert war, erhält von jedem Staat eine separate Teilrente. Die Kriterien für die Gewährung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind je nach Land unterschiedlich.
Berufliche Vorsorge: Erworbene Rentenansprüche aus der berufl ichen Vorsorge werden auch ins Ausland exportiert. Bei definitivem Verlassen der Schweiz ist die Barauszahlung der Austrittsleistung, die aus dem obligatorischen Versicherungsteil resultiert, nicht möglich, sofern resp. solange eine Person in einem EU-Mitgliedstaat versicherungspflichtig ist. Solche Personen können ihr Guthaben auf einer Freizügigkeitspolice oder einem
Freizügigkeitskonto gutschreiben lassen, damit der Vorsorgeschutz gewährleistet bleibt.• Arbeitslosenversicherung: Grundsätzlich ist der letzte Beschäftigungsstaat für Leistungen bei Arbeitslosigkeit zuständig. Im Fall von Grenzgängerinnen und Grenzgängern ist der Wohnsitzstaat zuständig; der Beschäftigungsstaat muss als Ausgleich für die vereinnahmten Beiträge dem Wohnsitzstaat je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses drei resp. max. fünf Monate der gewährten Arbeitslosenentschädigung erstatten. Bei Arbeitssuche in einem anderen Staat wird während max. dreier Monate die Arbeitslosenentschädigung aus dem ursprünglichen Staat weitergezahlt.
Familienzulagen: Grundsätzlich besteht das Recht auf Familienzulagen am Arbeitsort, auch wenn die Kinder in einem anderen Land wohnen. Wird zusätzlich ein Anspruch durch eine Erwerbstätigkeit im Wohnland der Kinder ausgelöst, ist das Land zuständig, in dem die Kinder leben.
Jetzt mehr erfahren, was beim Wegzug zu beachten ist
Wer in der Schweiz Geschäfte tätigt, hat ein paar wichtige Dinge zu beachten
1. Anzeigepflicht
Deutsche Steuerpflichtige sind in gewissem Umfang verpflichtet, Auslandssachverhalte anzuzeigen. Wesentlich sind die Anzeigepflichten bei Auslandsbeteiligungen nach § 138 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO.
Danach haben in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige ihrem Wohnsitz-Finanzamt oder Betriebsstätten-Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen:
Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland:
Mitzuteilen sind der Erwerb oder die Gründung von Betrieben oder Betriebsstätten im Ausland sowie die Verlegung eines Betriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland oder vom Ausland in ein anderes Ausland.
Beteiligungen an ausländischen Personengesellschaften:
Mitzuteilen ist die Beteiligung oder die Aufgabe resp. die Änderung der Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft; auf die Höhe der Beteiligung resp. der Veränderung der Beteiligung kommt es nicht an. Ob es sich um eine Personengesellschaft handelt, bestimmt sich nach deutschem Recht.
Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft
Es besteht Meldepflicht, wenn durch einen Beteiligungserwerb (egal in welcher Höhe) entweder eine unmittelbare Beteiligungsquote von erstmals 10% oder eine mittelbare Beteiligungsquote von erstmals 25% bei der Körperschaft erreicht oder überschritten wird. Veränderungen einer bereits erfassten Beteiligung durch weitere Erwerbe oder Veräußerungen brauchen nicht gemeldet zu werden; sinkt die Beteiligungsquote auf Grund von Veräußerungen auf unter 10% resp. 25% ab, ist eine spätere Aufstockung, mit der einer der Schwellenwerte wieder überschritten wird, meldepflichtig. Weiterhin besteht eine Meldepflicht, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als EUR 150‘000 beträgt. Auch insoweit handelt es sich um eine einmalige Mitteilungspflicht, die allerdings nicht auf die einzelne Körperschaft, sondern auf alle Beteiligungen bezogen ist. Die Mitteilungspflicht besteht also nur, wenn die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen erstmals den Betrag von EUR 150‘000 überschreitet
Die Mitteilungen sind bis zum 31.5. des Folgejahres des Erwerbs, der Anschaffung oder Errichtung, Aufgabe oder Änderung zu erstatten. Die Verletzung der Meldepflicht ist Ordnungswidrigkeit (§ 379 Abs. 2 Nr 1, Abs. 4 AO), die pro Beteiligung mit bis zu EUR 5’000 geahndet werden kann. Verstösse sind nach den Umständen des Einzelfalls der zuständigen Strafsachen- und Bussgeldstelle zu melden (BMF vom 15.4.2010, BStBl I 2010, 346, Abschnitt IV). Darüber hinaus ergeben sich strafrechtliche oder bussgeldrechtliche Folgen nur, wenn es in Folge der unterlassenen Meldung zu einer Steuerverkürzung gekommen ist
2. Wegzugsbesteuerung
Einfach durch Wegzug aus Deutschland entkommt man der deutschen Steuerpflicht nicht. Das deutsche Steuerrecht kennt eine sog. Wegzugsbesteuerung, mit der der deutsche Fiskus noch nachwirkend besteuert.
Ziel der sog. Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG war und ist es, die während der deutschen unbeschränkten Steuerpflicht in einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft entstandenen stillen Reserven bei Wegzug ins Ausland aufzudecken und zu versteuern – daher auch der landläufige Begriff „Wegzugsbesteuerung“. Sie geht zurück auf einen prominenten Auswanderungsfall im Jahr 1968 und wird daher auch als „Lex Horten“ bezeichnet.
Der Besteuerung unterliegen natürliche Personen in ihrer Eigenschaft als Anteilseigner von Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, die insgesamt mindestens zehn Jahre nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig waren und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland endet.
Im Zeitpunkt des Wegzugs ist besteuert der deutsche Fiskus die bis dahin aufgelaufenen stillen Reserven in wesentlichen Gesellschaftsbeteiligungen nach § 17 EStG (Beteiligung ? 1 v. H.) auch ohne Veräußerung, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AStG). Weil keine Veräußerung stattfindet, sondern eine Veräußerung fingiert wird, tritt für die Anwendung des § 17 EStG an die Stelle des Veräußerungspreises der gemeine Wert der Anteile im Zeitpunkt des Wegzugs (§ 6 Abs. 1 Satz 4 AStG). § 6 AStG gilt nur für Fälle, in denen der gemeine Wert der Anteile deren Anschaffungskosten übersteigt, d. h. die Vorschrift führt nicht zur Realisierung von Verlusten (Tz. 6.1.3.3 Anwendungserlass AStG).
Die Regelung, die vom Gesetzgeber mit Besteuerung des Vermögenszuwachses umschrieben wird, führte bis zum Ergehen des SEStEG dazu, dass in allen Wegzugsfällen ein fiktiver Veräußerungsgewinn versteuert werden musste, ohne dass ein gezahlter Veräußerungspreis die Liquidität des Steuerpflichtigen erhöhte, was zu erheblichen finanziellen Belastungen führen konnte. Dies veranlasste den Europäischen Gerichtshof (EuGH), die mit § 6 AStG a. F. vergleichbare französische Vorschrift als nicht mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar zu verwerfen (EuGH vom 11.3.2004, C-9/02, Lasteyrie de Saillant). Daraufhin hat der deutsche Gesetzgeber § 6 AStG durch das SEStEG vom 7.12.2006 an die Rechtsprechung des EuGH angepasst. Ist der Steuerpflichtige Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staats und verzieht er in einen dieser Staaten, wird die Einkommensteuer zinslos und ohne Sicherheitsleistung gestundet, sofern er im Zuzugsstaat unbeschränkt steuerpflichtig wird (§ 6 Abs. 5 Satz 1 AStG). Beim Wegzug in die Schweiz gilt dies bislang nicht.
Durch eine Auslandsgesellschaft allein entzieht man sich noch nicht der deutschen Besteuerung. Es gilt einiges zu beachten, damit nicht die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung greift, d. h. das deutsche Finanzamt blendet die Auslandsgeellschaft einfach aus.
Ein zentrales Problem der Steuerflucht ist die Einschaltung von sog. Zwischengesellschaften (Basisgesellschaften). Der Vorgang ist dadurch gekennzeichnet, dass die Gesellschaften keine aktive werbende Geschäftstätigkeit entfalten und ihr Einkommen im ausländischen Sitzstaat nicht oder nur gering versteuert wird. Als selbständige juristische Personen schirmen sie das in ihnen aufgefangene Einkommen gegen die deutsche Besteuerung bei den inländischen Gesellschaftern jedenfalls so lange ab, als tatsächlich an diese keine Ausschüttungen erfolgen.
Um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu wahren, versuchte die Finanzverwaltung zunächst mit dem sog. Oasenerlass vom 14.6.1965 (BStBl. II 1964, 74) dieser Art der Steuerflucht zu begegnen. Danach wurde die Einschaltung von Basisgesellschaften regelmäßig als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (Gestaltungsmissbrauch, § 42 AO) angesehen. Diese Verwaltungsvorschrift erwies sich jedoch nicht als taugliches Instrument, so dass eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden musste.
Nach § 7 Abs. 1 AStG haben unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter –sowohl natürliche als auch juristische Personen – einer ausländischen Gesellschaft bestimmte, dort aufgefangene ? Einkünfte mit dem Teil, der ihrer Beteiligung entspricht, zu versteuern, wenn die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte einem oder mehreren von ihnen zusteht (Inländerbeherrschung). Besteuert wird danach nicht die Gesellschaft als solche, sondern der inländische Gesellschafter, der dabei so behandelt wird, als würden die Erträge an ihn ausgeschüttet werden.
4. Verrechnungspreise
Das deutsche Finanzamt achtet darauf, dass verbundene Unternehmen ihre gegenseitigen Leistungen zu fremdüblichen Konditionen verrechnen. Diese sog. Verrechnungspreise sind in einer eigens dafür anzufertigen Verrechnungspreisdokumentation nachprüfbar festzulegen. Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) gibt es Erleichterungen.
Unter dem Begriff Verrechnungspreise versteht man das Thema der Gewinnabgrenzung unter verbundenen Unternehmen, die miteinander grenzüberschreitende Leistungen austauschen. Verrechnungspreise stellen insbesondere ein technisches Hilfsmittel zur internen Leistungsverrechnung dar.
Bei zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften am Markt verfolgt jede Gesellschaft ihr eigenes unternehmerisches Interesse. Preisveränderungen/-beeinflussungen erfolgen bei diesen Unternehmen meist aus betriebswirtschaftlichen Gründen und nicht mit der Absicht der Gewinnverlagerungen. Zwischen Konzerngesellschaften können Gewinnverschiebungen erfolgen, da innerhalb eines Konzernverbunds typischerweise ein Beherrschungspotential besteht und deshalb ein natürlicher Interessengegensatz wie bei Fremdunternehmen nicht vorhanden ist. Grenzüberschreitend tätige Gesellschaften können durch die Festsetzung hoher oder niedriger Verrechnungspreise oder im Extremfall sogar durch kostenlose Leistungstransfers im Konzern das internationale Steuergefälle zwischen den verschiedenen Staaten nutzen. Dazu lassen sie ihren Gewinn möglichst in dem Land anfallen, in dem die Steuerbelastung am geringsten ist. Dies geschieht meistens durch eine Gewinnerverlagerung in ein Niedrigsteuerland.
Um diesen künstlichen Gewinnverlagerungen entgegen zu wirken, haben verbundene Unternehmen die grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen aufzuzeichnen und dazu darzulegen, dass die gegenseitig verrechneten Preise angemessen sind. Zur Beurteilung und Überprüfung der steuerlichen Angemessenheit innerkonzernlich vereinbarter Konditionen und Preise dient der Fremdvergleichsgrundsatz, welcher im internationalen Sprachgebrauch als arm’s length principle bezeichnet wird. Danach sollen zwischen verbundenen Unternehmen vereinbarte Konditionen und Preise so gestaltet werden, wie sie auch voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbaren.
Der ordentliche Geschäftsleiter hat den Verrechnungspreis nach einer von ihm auszuwählenden Methode mit der gebotenen Sorgfalt aus den ihm verfügbaren oder ihm zugänglichen Daten abzuleiten.
Für die deutsche Besteuerung finden sich die Bestimmungen zur Verrechnungspreis-Dokumentation in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV). Die Verrechnungspreis-Dokumentation hat die sich bei der Anwendung der Verrechnungspreismethode ergebenden Gewinnanteile auszuweisen. Dies ist regelmässig in vertraglichen Regelungen zwischen den beteiligten Unternehmensteilen oder Konzerngesellschaften umzusetzen. Ein Unternehmer, der eine Verrechnungspreis-Dokumentation nicht vorhält, läuft Gefahr der Doppelbesteuerung: jeder der beteiligten Staaten kann einen grösseren Gewinnanteil beanspruchen, als ihm bei ordentlicher Dokumentation zusteht. So kann es passieren, dass der Gewinn insgesamt zu deutlich mehr als 100% der Besteuerung unterworfen wird. Eine solche Doppelbesteuerung vermeiden auch die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht, da diese selbst die ordentliche Gewinnabgrenzung im Sinne einer Verrechnungspreis-Dokumentation vorschreiben. Im Verhältnis Deutschland-Schweiz überprüfen vor allem die deutschen Finanzämter – etwa im Rahmen von Betriebsprüfungen – die Verrechnungspreise. Das gilt auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).
5. Erhöhte Mitwirkungspflichten
Bei jeder Art der Auslandsbeziehungen erlegt der deutsche Fiskus den Steuerpflichtigen erhöhte Mitwirkungspflichten auf. Das führt dazu, dass das deutsche Finanzamt den Steuerpflichtigen nicht damit hört, dass ihm steuerrelevante Umstände nicht bekannt sind. Vielmehr ist es seine Sache, diese Umstände in Erfahrung zu bringen und auch Beweisvorsorge – vor allem durch Fertigen von Aufzeichnungen – zu treffen. Andernfalls ist das deutsche Finanzamt gehalten, eine dem Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge zu ziehen.
6. Überdachende Besteuerung
Nach Art. 4 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/2002 kann Deutschland bei einer in der Schweiz ansässigen natürlichen Person, die nicht die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt und die in Deutschland insgesamt mindestens fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war, in dem Jahr, in dem die unbeschränkte Steuerpflicht zuletzt geendet hat, und in den folgenden fünf Jahren die aus Deutschland stammenden Einkünfte und die in Deutschland belegenen Vermögenswerte, ungeachtet anderer Vorschriften des Abkommens, besteuern. Inhalt der Regelung ist ein „zeitlicher Aufschub der Abkommensberechtigung“ für den sog Wegzüger, um u. a. einer „Steuerflucht“ entgegenzuwirken. Die Abkommensvorteile sollen erst dann eintreten, „wenn eine gewisse Verwurzelung mit der Schweizerischen Rechts- und Wirtschaftsordnung eingetreten ist“ (BFH vom 10.1.2012 – I R 49/11, BFH/NV 2012, 922; vom 2.9.2009 – I R 111/08, BStBl. II 2010, 387, 390; vom 19.10.2010 – I R 109/09, BStBl. II 2011, 443; vom 27.7.2011 – I R 44/10, BFH/NV 2011, 2005; Debatin DB 1972, 1983).
Allerdings gilt die Zuweisung des Besteuerungsrechts zu Deutschland nicht, wenn die natürliche Person in der Schweiz ansässig geworden ist, um hier eine echte unselbständige Arbeit für einen Arbeitgeber auszuüben, an dem sie über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich wesentlich interessiert ist (Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz 1971/2002).
7. Grenzgänger
Zwischen Deutschland und der Schweiz pendeln regelmässig zahlreiche Arbeitnehmer hin und her, die in einem Land wohnen, im anderen arbeiten – die sog. Grenzgänger. Für sie gelten spezielle Vorschriften.
Das Doppelbesteuerungskommen zwischen Deutschland und der Schweiz (DBA Schweiz) kennt in Art. 15a eine Sonderregelung für sog. Grenzgänger.
Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmässig an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Typisch ist also, dass der Grenzgänger in einem anderen Staat wohnt als er arbeitet. Da führt ohne Sonderreglung dazu, dass er mit seinen Arbeitseinkünften im Tätigkeitsstaat beschränkt steuerpflichtig ist und dort keine Erwerbsaufwendungen abziehen kann. Erzielt der Grenzgänger im Wohnstaat keine weiteren (positiven) Einkünften, so verpuffen unter Umständen Abzugspositionen wie Verlustabzug, Sonderausgaben, Kindergeld oder der Steuerabzug aus haushaltsnahen Dienstleistungen ungenutzt. Dem hilft die Sonderreglung für Grenzgänger ab: Die Arbeitseinkünfte des Grenzgängers unterliegen im Wohnstaat der Steuer. Die Schweiz als Tätigkeitsstaat behält jedoch eine Quellensteuer von 4 v. H. ein, die in Deutschland zur Anrechnung kommt.
Die Sonderregelung für Grenzgänger nach Art. 15a DBA Schweiz gilt nur für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, nicht jedoch für andere Erwerbseinkünfte. Sie umfasst auch die unselbständige Arbeit bei öffentlichen Arbeitgebern.
Von besonderer Bedeutung sind die Aspekte der regelmässigen Rückkkehr resp. der sog. Nichtrückkehrtage. Regelmässige Rückkehr ist grundsätzlich im Sinne von täglich zu verstehen. Während der Bundesfinanzhof (BFH) früher (Urteil vom 1.3.1963 – VI 119/61, BStBl III 1963, 212) scheinbar noch die arbeitstägliche Rückkehr des Grenzgängers an seinen Wohnsitz. Heute ist anerkannt, dass dies im Regelfall zu verlangen ist (BFH vom 16.3.1994 – I B 186/93, BStBl II 1994, 696). Einen Puffer, um nicht tagtäglich zurückkehren zu müssen, bieten die sog. Nichtrückkehrtage. Die Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus Anlass von Dienstreisen, Betriebsfeiern, persönlichen Besuchen uam ist unschädlich, wenn die Summe der Arbeitstage pro Jahr, an denen der Arbeitnehmer nicht zurückkehrt, einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt (Wassermeyer / Schwenke, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rz. 170). Gemäss Art. 15a Abs. 2 DBA Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft, wenn eine Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grundsätzlich kein Grenzgänger ist der sog. Wochenaufenthalter, da dieser aus der Natur der Sache regelmässig die Nichtrückkehrtage überschreitet.
Neben dem steuerlichen Grenzgänger kennt das Schweizer Bewilligungsrecht auch einen Grenzgänger. Die Begriffe sind nicht deckungsgleich, überschneiden sich aber im Anwendungsbereich. So kommt die Grenzgängerbewilligung auch für Selbständigerwerbende in betracht. Zudem kennt die Grenzgängerbewilligung keine Nichtrückkehrtage.
Wer die Grenze der Schweiz mit einem EU-Staat überquert, hat Geldbeträge und andere Wertsachen von mehr als EUR 10’000 beim Zoll des EU-Staates anzumelden – sonst kann es teuer werden
Bei einem Übertritt der EU-Außengrenzen haben Reisende große Geldbeträge den Zollstellen zu melden. Es besteht eine Meldepflicht für Bargeld und dem gleichgestellte Zahlungsmittel (z. B. Schecks, Wechsel) im Wert von EUR 10‘000 oder mehr, die in das, aus dem oder durch das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Dies geht auf eine EU-Verordnung zurück, die die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus bezweckt. Kommt ein Grenzgänger der Meldepflicht nicht nach, so droht eine Geldbuße bis zu 1 Mio. Euro.
Der Zoll hat in den letzten Jahren die Kontrollen intensiviert und dabei eine steigende Zahl von Verletzungen der Meldepflicht aufgegriffen. Nicht zuletzt aufgrund von konzertierten EU-weiten Aktionen gegen die internationale Geldwäsche stieg die Zahl sichergestellter Zahlungsmittel sowie von Bußgeldbescheiden wegen nicht oder falsch deklariertem Bargeld stark an.
Seit dem 1.1.2010 werden Bargeldkontrollen nicht allein mit Blick auf Geldwäsche durchgeführt. Der Zoll darf auch bei Verdacht auf Steuerhinterziehung Daten von den Personen, die mit meldepflichtigen Geldbeträgen angetroffen werden, an die Finanzämter weitergeben. Es besteht damit die Gefahr, dass der Fund nicht deklarierter Barmittel steuerstrafrechtliche Ermittlungen mit sich bringt.
Angesichts des gesteigerten Entdeckungsrisikos bei unversteuerten Geldern auf Schweizer Konten hat der Zoll in den vergangenen Jahren besonders an den Grenzen zur Schweiz Kontrollen durchgeführt. Das gilt ebenso für den französischen und den italienischen Zoll an seinen Grenzen zur Schweiz und im grenzüberschreitenden Zugverkehr mit der Schweiz. Die Kontrolleure wurden in den meisten Fällen fündig. Jedenfalls sind die Zeiten vorbei, in denen grosse Geldbeträge problemlos über die Grenzen geschafft werden konnten.
Überwachung des grenzüberschreitenden Bargeld- und Barmittelverkehrs
2013
2014
2015
Vorläufig sichergestellte Zahlungsmittel (in Mio EUR)
Die schriftliche Anmeldung ist bei der Zollstelle abzugeben, über die man in die EU ein- oder aus der EU ausreist. Die Anmeldung kann nur innerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Zollstelle erfolgen. Reist man mit dem Flugzeug in die EU ein, so darf man nicht den grünen Ausgang benutzen, sondern muss die Anmeldung im roten Ausgang abgeben.
9. Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr
Die Schweiz nimmt an der Zahlungsverkehrs-Standardisierung in Europa teil und ist im SEPA-Zahlungsverkehr eingebunden. Daher können Zahlungen von und nach Deutschland oder andere EU-/EWR-Staaten sowie Monaco ebenso leicht erfolgen wie von einem deutschen Konto. Ab 31.10.2016 gilt für alle europäischen Zahlungen in Euro die alleinige Angabe der IBAN-Kontonummer, um Konto- und Bankverbindung des Zahlungsempfängers zu identifizieren. Ab 1.7.2020 werden die Finanzdienstleistungsinstitute in der Schweiz keine schweizerischen Überweisungen oder Lastschriften mehr ohne IBAN verarbeiten können.
Im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr sind die grenzüberschreitenden Zahlungsmeldungen zu beachten. Gemäss § 11 des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. deutsche Außenwirtschaftsverordnung (AWV) haben Inländer (in Deutschland ansässige natürliche und juristische Personen) Zahlungen von mehr als EUR 12‘500 oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen). Reine Kontoüberträge (vom Inlandskonto auf das Auslandskonto oder umgekehrt) sind nach §§ 67 ff. AWV nicht meldepflichtig.
10. Erbschaftsteuer
Zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt seit dem 28.9.1980 das (bislang nicht revidierte) Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern vom 30.11.1978 (DBA-Erb),
Das schweizerische Erbschaftssteuerrecht unterscheidet grundlegend vom deutschen: Im Gegensatz zu Deutschland kennt die Schweiz keine Bundeserbschaftssteuer. Die entsprechende Kompetenz steht vielmehr den 26 Kantonen zu (welche diese Befugnis mitunter auch mit den Gemeinden teilen oder an diese weitergeben). Diese Besonderheit macht eine Abgrenzung auch im interkantonalen Verhältnis nötig: Grundsätzlich darf derjenige Kanton die Erbschaftssteuer erheben, in welchem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Vorbehalten bleibt das unbewegliche Vermögen, welches dem Belegenheitskanton zur Besteuerung zusteht.
Die Besteuerung von internationalen Erbfällen zwischen der Schweiz und Deutschland ist im DBA-Erb wie folgt geregelt:
Das primäre Besteuerungsrecht wird dem Wohnsitzstaat des Erblassers zugewiesen. Stirbt somit ein in der Schweiz wohnhafter Erblasser und vererbt er Bargeld, Bankanlagen u. ä., so unterliegt das vererbte Vermögen grundsätzlich in der Schweiz der Erbschaftssteuer. Ausgeklammert bleibt unbewegliches Vermögen und Betriebsstättevermögen, welches dem Belegenheits- respektive Betriebsstättenstaat zur Besteuerung zusteht. Besitzt somit der in der Schweiz wohnhafte Erblasser zudem eine Liegenschaft in Deutschland, ist dieser Vermögenswert Deutschland zur Besteuerung vorbehalten.
Die Vermeidung einer Besteuerung sowohl in Deutschland wie auch in der Schweiz erfolgt unterschiedlich: Während Deutschland grundsätzlich die Anrechnungsmethode durchgesetzt hat, wendet die Schweiz die Freistellungsmethode an. Ist Deutschland der Wohnsitzstaat des Erblassers, so wird eine Schweizer Erbschaftssteuer angerechnet – einzig das in der Schweiz belegene unbewegliche Vermögen von Schweizer Bürgern wird unter Progressionsvorbehalt freigestellt.
Für Fragen zu Deutsch-Schweizer Rechts- und Steuersachen kontaktieren Sie uns bitte:
Wer in der Schweiz arbeiten will, muss aufenthaltsrechtlich einiges beachten.
Stellenantritt in der Schweiz: Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung L EU/EFTA (Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und 364 Tagen) oder eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA (überjährige oder unbefristete Vertragsdauer) ausgestellt.
Meldepflichtige Arbeit bis zu 90 Tage pro Kalenderjahr: Meldepflichtig sind Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, die bei einem Schweizer Arbeitgeber bis zu drei Monate in der Schweiz erwerbstätig sind. Die Meldung hat spätestens am Tag vor der Arbeitsaufnahme zu erfolgen.
Selbstständigerwerbende: Selbstständigerwerbende aus den EU/EFTA-Staaten müssen den Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit (Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz) erbringen, z. B. durch Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.). Gelingt der Nachweis der Selbstständigkeit, so erhalten sie eine Daueraufenthaltsbewilligung (fünf Jahre). Selbstständigerwerbende verlieren ihr Aufenthaltsrecht, wenn sie nicht mehr für ihren Lebensunterhalt aufkommen können und von der Sozialhilfe abhängig werden.
Grenzgängerinnen und Grenzgänger: Für Grenzgängerinnen und Grenzgänger wurde mit Inkrafttreten des FZA die Pflicht der täglichen Rückkehr durch eine wöchentliche Heimkehrpflicht ersetzt. Seit dem Ablauf des jeweiligen Übergangsregimes aus den Protokollen I und II muss der Wohnsitz und der Arbeitsort der Grenzgängerinnen und Grenzgänger nicht mehr in der Grenzzone liegen.
Dienstleistungserbringende: Das FZA liberalisiert die personenbezogene, grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung für bis zu 90 Arbeitstage im Kalenderjahr. Es besteht eine vorgängige Meldepflicht. Aufenthalte von Dienstleistungserbringenden während mehr als 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr sind bewilligungspflichtig. In den Bereichen, in denen ein Dienstleistungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU besteht (z. B. im öffentlichen Beschaffungswesen), soll die Dienstleistungserbringung nicht durch die Bestimmungen zum Personenverkehr erschwert werden. Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten haben sich acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit in der Schweiz anzumelden. In den Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gastgewerbe, Reinigungsgewerbe in Betrieben und Haushalten, Überwachungs- und Sicherheitsdienst, Reisenden- und Erotikgewerbe sowie Garten- und Landschaftsbau besteht eine Meldepflicht unabhängig von der Dauer des Einsatzes ab dem ersten Einsatztag in der Schweiz. In den übrigen Branchen gilt die Meldepflicht, wenn die Tätigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs insgesamt mehr als acht Tage dauert. Für alle Dienstleistungserbringenden, die in der Schweiz einen reglementierten Beruf ausüben möchten, gilt eine zusätzliche Meldepflicht beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
Der gewerbsmässige Personalverleih in der Form der Temporärarbeit oder der Leiharbeit innerhalb der Schweiz oder zwischen der Schweiz und dem Ausland (aus dem und ins Ausland) ist bewilligungspflichtig. Das gelegentliche Überlassen ist nicht bewilligungspflichtig.
Der Personalverleih vom Ausland in die Schweiz durch einen ausländischen Verleihbetrieb ist grundsätzlich nicht gestattet (Art. 12 Abs. 2 Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih – AVG).
Die verschiedenen Formen des Personalverleihs sind:
Temporärarbeit: Die Arbeitgeber stellen ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausschliesslich zum Zwecke des Verleihs an und führen selber keinen eigenen Produktions- oder Dienstleistungsbetrieb. Der Arbeitsvertrag bezieht sich jeweils nur auf einen einzelnen Einsatz.
Leiharbeit: Zweck der Anstellung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist ebenfalls der Verleih an Einsatzbetriebe. Die Arbeitgeber haben jedoch meist auch einen eigenen Betrieb, in dem sie ihre Angestellten einsetzen können. Der Arbeitsvertrag wird auf eine von den einzelnen Einsätzen unabhängige Zeit abgeschlossen.
Gelegentliches Überlassen.Gelegentliches Überlassen liegt vor, wenn es sich um ein seltenes, kurzfristiges, nicht speziell geplantes Zurverfügungstellen von Arbeitskräften handelt und der Verleih nicht zum Standardangebot des Arbeitgebers gehört, also keine Regelmässigkeit erlangt (kann zB. vorliegen, falls ein Betrieb aufgrund von Umsatzeinbussen nicht mehr alle Arbeitskräfte weiter beschäftigen kann, sie jedoch anstatt zu entlassen vorübergehend bei einem andern Betrieb zum Einsatz bringen will).
Personal in der Schweiz sicher einsetzen
Um Aufträge in der Schweiz zu erledigen, sind Formalitäten zu erfüllen. Wer die nicht beachtet, läuft Gefahr, einen Auftrag zu verlieren und wird mit empfindlichen Bussen bis hin zum Arbeitsverbot belegt.
Die Schweiz bietet ihnen qualifizierte Fachkräfte. Die Schweiz rangiert bei der Arbeitsproduktivität unter allen Volkswirtschaften der Welt in der Spitzengruppe. Ein weiterer wichtiger Aspekt der Arbeit ist die Produktivität. Diese wird in internationalen Vergleichen als Bruttoinlandprodukt pro geleisteter Arbeitsstunde gemessen. Mit einem Bruttoinlandprodukt pro geleisteter Arbeitsstunde von USD 87,59 liegt die Schweiz deutlich vor Deutschland mit USD 56,90 (Quelle: The Conference Board 2016).
Der Schweizer Arbeitsmarkt ist geprägt durch ein liberales Arbeitsrecht, geringe Regulierungsdichte und ausserordentliche soziale Stabilität. Arbeitskonflikte werden zwischen den Sozialpartnern gelöst. Es gibt so gut wie keine Streiks. Die soziale Sicherung der Arbeitenden beruht auf dem Grundsatz der Solidarität und der Selbstverantwortung. Das hohe Lohnniveau in der Schweiz zieht qualifizierte Arbeitskräfte und vor allem High Potentials aus dem Ausland an. Die Arbeitgeber profitieren aufgrund tiefer Sozialabgaben von konkurrenzfähigen Lohnstückkosten.
Lohnkosten
Das Lohnniveau in der Schweiz ist relativ hoch. Es widerspiegelt das hohe Leistungs- und Wohlstandsniveau: Hohe Löhne sind ein Erfolgsausweis und machen das Land für qualifizierte Arbeitskräfte attraktiv. Der Durchschnittslohn in der Schweiz beträgt brutto gut CHF 7‘000 pro Monat.
Bruttoerwerbseinkommen (Zentralwert) pro Jahr nach Berufsgruppen, 2015
(Quelle: Bundesamt für Statistik (BFS), Schweizerische Arbeitskräfteerhebung)
VOLLZEIT (90 % UND MEHR)
CHF
Arbeitnehmende
Führungskräfte
120’000
Akademische Berufe
104’000
Techniker und gleichrangige Berufe
87’000
Bürokräfte, kaufmännische Angestellte
75’400
Dienstleistungs- und Verkaufsberufe
61’400
Fachkräfte in der Landwirtschaft
63’800
Handwerks- und verwandte Berufe
70’500
Anlagen- und Maschinenbediener
70’500
Hilfsarbeitskräfte
58’200
Keine Angabe/Weiss nicht
89’600
Total
81’900
Dies wird jedoch durch moderate Lohnnebenkosten relativiert. Für einen Arbeitgeber sind nicht die ausbezahlten Löhne entscheidend, sondern die Lohnstückkosten. Zwar sind in der Schweiz die ausgewiesenen Löhne hoch. Die Personalzusatzkosten, mit denen der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttolohn rechnen muss (Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen), belaufen sich in der Schweiz aber nur auf rund 15 %. Zusammen mit der hohen Arbeitsproduktivität, den moderaten Steuern und den tiefen Kapitalkosten zahlt der Arbeitgeber somit am Ende teilweise weniger als in anderen europäischen Ländern.
Arbeitskosten je geleistete Arbeitnehmerstunde im Verarbeitenden Gewerbe
in EUR
Arbeitskosten
Bruttolöhne
Direktentgelt
Personal-zusatzkosten
Sozial-aufwendungen
Schweiz
37.14
30.94
23.70
13.44
6.21
Deutschland
34.28
26.30
19.75
14.53
7.98
Quelle: Institut der deutschen Wirtschaft, Köln, für 2009
** Ansatz variiert nach Alter der versicherten Person
*** je nach Branche und Betriebsrisiko
Die moderaten Lohnnebenkosten wirken sich besonders stark aus im Bereich der hochqualifizierten Fachkräfte mit Spitzengehältern, so dass die Gesamtlohnkosten für Spitzenpersonal letztlich die Kosten in Deutschland nicht übersteigen oder gar unterschreiten.
Hochqualifizierte Arbeitskräfte
Schweizer Arbeitskräfte sind hoch qualifiziert, rund 40 % verfügen über eine Ausbildung auf Tertiärstufe. Die Vielsprachigkeit der Schweizer Arbeitnehmer ist weltweit berühmt, und Schweizer Manager haben überdurchschnittlich viel internationale Erfahrung. Eine Bereicherung für das Unternehmen ist regelmässig, dass die Fachkräfte aus einem breiteren kulturellen Spektrum kommen.
Die ausbalancierten Rechte und Pflichten bewahren den sozialen Frieden und sorgen trotzdem für Leistungsbereitschaft. Dennoch eröffnet das Arbeitsrecht in der Schweiz eine deutlich flexiblere Beschäftigung als in Deutschland.
Arbeitsrecht
Der Schweizer Arbeitsmarkt gilt generell als einer der liberalsten der Welt. Das schweizerische Arbeitsrecht beinhaltet die Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer sowie der Arbeitgeber. Es umfasst wesentlich weniger Vorschriften als die Rechtsordnungen in den EU-Staaten und ist in mehreren Gesetzen geregelt – von zentraler Bedeutung sind insbesondere das Obligationenrecht (Einzelarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Normalarbeitsvertrag), das Arbeitsgesetz (allgemeiner Gesundheitsschutz, Arbeitszeit und Ruhezeit, Jugendliche, schwangere Frauen und stillende Mütter) und das Unfallversicherungsgesetz (Arbeitssicherheit).
Das zwingende Recht des Bundes und der Kantone geht den Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrags vor, jedoch können zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Bestimmungen
aufgestellt werden, wenn sich aus dem zwingenden Recht nichts anderes ergibt. Handelt es sich umgekehrt um nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, so gehen die Vereinbarungen zwischen
den Parteien vor. Einige arbeitsrechtliche Gesetzesvorschriften können zwar durch den Gesamtarbeitsvertrag, nicht aber durch einen Einzelarbeitsvertrag geändert werden.
Löhne werden entweder individuell, direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder im Rahmen von Gesamtarbeitsverträgen (GAV) ausgehandelt. Auch hier verzichtet der Gesetzgeber im Sinne der liberalen Wirtschaftsordnung auf eine starke Reglementierung. Er lässt bewusst Raum für direkte Absprachen zwischen den Sozialpartnern.
Mitwirkung und Arbeitnehmervertretung
In der Schweiz gibt es eine Mitwirkung der Arbeitnehmer im Betrieb. Diese regelt das Mitwirkungsgesetz. Die Mitwirkung bleibt jedoch deutlich hinter derjenigen der Betriebsräte nach deutschem Recht zurück. Die Mitwirkung besteht hauptsächlich in der Information und Anhörung der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmer über alle wesentlichen Begebenheiten, Neuerungen und/oder Änderungen informieren, die die folgenden Bereiche betreffen:
–– In allen Belangen der Arbeitssicherheit und des Arbeitnehmerschutzes.
––Beim Übergang von Betrieben.
––Bei Massenentlassungen.
––Beim Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge.
Die Arbeitnehmer haben ihrerseits das Recht, sich mit Fragen und/oder Anregungen an den Arbeitgeber zu wenden und Vorschläge vorzubringen. Zudem müssen die Arbeitgeber die Arbeitnehmer mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten informieren.
Arbeitnehmervertretung sieht das Mitwirkungsgesetz erst in grösseren Betrieben vor. In Betrieben mit mindestens 50 Arbeitnehmern besteht das Recht auf Einsetzung einer Arbeitnehmervertretung. Die schweizerischen Arbeitnehmervertretungen haben im Gegensatz zum Betriebsrat in den EU-Staaten keine Möglichkeit besitzt, eine eigene Auffassung durchzusetzen oder eine Entscheidung zu erzwingen. Sie hat lediglich Informations-, Anhörungs- und Mitberatungsrechte.
Arbeitszeit und Ferien
Die betriebliche Normalarbeitszeit gemäss Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) beträgt in der Schweiz 40 bis 44 Stunden pro Woche. Die gesetzlichen Höchstarbeitszeiten sind in der Schweiz seit vielen Jahrzehnten unverändert. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit beträgt für industrielle Betriebe 45 Stunden (gilt auch für Büropersonal, technische Angestellte und Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels). In Gewerbebetrieben liegt die Grenze bei 50 Stunden. Diese Unterscheidung zwischen Normalarbeitszeit und Höchstarbeitszeit ist für die Unterscheidung zwischen Überstunden und Überzeit von Bedeutung.
In der Praxis bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Arbeitszeit den Bedürfnissen des Betriebes anzupassen. Als Beispiele seien nur erwähnt: gleitende Arbeitszeit, Bandbreitenmodell, Zwei- bzw. Mehrschichtbetrieb oder ununterbrochener Betrieb (7 x 24 Stunden x 365 Tage). Insbesondere beim ununterbrochenen Betrieb können die täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeiten verlängert und die Ruhezeiten anders verteilt werden.
Überstunden und Überzeit
Bei einer Überschreitung der Normalarbeitszeit bis zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit spricht man von Überstunden. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Überstunden so weit zu leisten, als er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Nach Gesetz sind die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 % zu entlöhnen. Es ist aber möglich, den Zuschlag schriftlich wegzubedingen. Anstelle einer Auszahlung kann Überstundenarbeit auch durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer ausgeglichen werden. Dies setzt jedoch die Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer voraus. Bei leitenden Angestellten ist es zudem möglich, die Überstunden generell durch den Normallohn abgelten zu lassen.
Überzeit liegt vor, wenn die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird. Nach dem Arbeitsgesetz darf die Überzeit für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden am Tag nicht überschreiten. Sie darf im Kalenderjahr nicht mehr als 170 Stunden (bei wöchentlicher Arbeitszeit von 45 Stunden) bzw. 140 Stunden (bei 50 Stunden) betragen. Überzeitarbeit ist, wenn sie nicht innert bestimmter Frist durch Freizeit ausgeglichen wird, zwingend mit einem Lohnzuschlag von 25 % zu entschädigen.
Im Gegensatz zu vielen europäischen Ländern ist in der Schweiz die Zustimmung einer Arbeitnehmervertretung bei der Leistung von Überstunden oder Überzeit nicht nötig. Es muss innerhalb der genannten Zeitgrenzen auch keine behördliche Bewilligung eingeholt werden.
Kündigung
Ein Arbeitsvertrag ist grundsätzlich jederzeit von beiden Seiten und ohne triftige Gründe kündbar, sowohl schriftlich als auch mündlich. Im schweizerischen Recht ist die Mitbestimmung einer Arbeitnehmervertretung bei einer Kündigung nicht vorgesehen. Einzig im Rahmen von Massenentlassungen gibt es ein Konsultationsrecht der Arbeitnehmervertretung resp. der Arbeitnehmer. Diese müssen die Möglichkeit haben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie ihre Folgen gemildert werden können. Grundsätzlich kann der Kündigungsempfänger verlangen, dass ihm die Gründe der Kündigung schriftlich bekannt gegeben werden. Eine Untersuchung, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, d.h., ob sie in der Person des Arbeitnehmers liegt oder ob dringende betriebliche Erfordernisse eine Kündigung notwendig machen, gibt es nicht.
Generell wird die Kündigungsfrist durch den Arbeitsvertrag, durch den Normalarbeitsvertrag der jeweiligen Berufsgattung oder durch den Gesamtarbeitsvertrag definiert. Fehlt ein Vertrag oder eine Regelung, kommen die Bestimmungen des Obligationenrechts zur Anwendung:
In der Probezeit (max. drei Monate): sieben Tage.
Im ersten Dienstjahr: ein Monat.
Vom zweiten bis zum neunten Dienstjahr: zwei Monate.
Ab dem zehnten Dienstjahr: drei Monate.
Die Frist kann durch schriftliche Vereinbarung geändert werden, darf jedoch nie kürzer als ein Monat sein (Ausnahme bei einem GAV im ersten Dienstjahr). Für leitende Mitarbeitende werden häufig schon ab Beginn einer Anstellung Kündigungsfristen bis zu sechs Monaten vereinbart. Nach der Probezeit kann die Kündigung nur auf Ende Monat ausgesprochen werden. Bei einer Freistellung endet zwar die Arbeitsleistung sofort, der Lohn ist aber bis ans Ende der Kündigungsfrist geschuldet.
Fristlos gekündigt werden kann ein Arbeitsverhältnis nur in schwerwiegenden Ausnahmefällen, z.B. bei Betrug, Arbeitsverweigerung oder Konkurrenzierung des Arbeitgebers. In der Praxis sind fristlose Kündigungen aber nur sehr schwer durchsetzbar, da der Kündigungsgrund oft Interpretationssache ist.
Arbeitnehmer kann während bestimmter Zeiten, so genannter Sperrfristen, keine Kündigung ausgesprochen werden. Solche Sperrfristen gelten bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Militärdienst, Zivilschutz, Zivildienst oder Hilfsaktionen im Ausland. Eine Kündigung, die in diesen Situationen ausgesprochen wird, besitzt keine Gültigkeit (sog. Kündigung zur Unzeit).
Verglichen mit dem Ausland sind in der Schweiz die arbeitsmarktrechtlichen Bestimmungen sehr investorenfreundlich. Unternehmen können relativ einfach Mitarbeitende einstellen und wieder entlassen und so flexibel auf die Konjunktur reagieren.
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